S
a t z u n g
des Deutschen Familienverbandes, Landesverband
Thüringen e.V.
in der Fassung vom 24. November 2007
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft
im Bundesverband des Deutschen
Familienverbandes e.V.
1. Der Verband führt den Namen „Deutscher
Familienverband, Landesverband Thüringen e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist im dortigen
Vereinsregister eingetragen.
3. Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist der Freistaat
Thüringen.
4. Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband des
Deutschen Familienverbandes e.V. und unterstützt dessen satzungsgemäße Ziele.
5. Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das
Kalenderjahr.
6. Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ziele unterhält der
Landesverband Einrichtungen.
§ 2 Ziel und Zweck des Landesverbandes
1. Der Landesverband ist parteipolitisch und
konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zu unserem demokratischen und
sozialen Rechtsstaat.
2. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
3. Ziel und Zweck des Landesverbandes ist die Erhaltung
und Stärkung der Familie als grundlegende Lebensgemeinschaft unserer
Gesellschaft. Insbesondere soll die Familie in ihrer sozialen und materiellen Existenzfähigkeit
geschützt und die Erziehungsleistung der Familie gefördert werden.
4. Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks ist der
Landesverband Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband
Thüringen e.V. sowie im Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen e.V. und
kooperiert mit den regionalen Gliederungen anderer Familienverbände und
sozialer Hilfsorganisationen sowie mit den anderen Landesverbänden und dem
Bundesverband des Deutschen Familienverbandes.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
der Auflösung des Landesverbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
Die Mitglieder des Landesverbandes bilden im Freistaat
Thüringen Orts- und Kreisverbände.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Landesverband hat ordentliche, außerordentliche und
fördernde Mitglieder.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
2. Mitglieder des Landesverbandes können werden:
a) natürliche
Personen als ordentliche Mitglieder:
aa) Familien:
Eltern und Alleinerziehende mit mindestens einem
Kind
Kinder aus
Mitgliedsfamilien verbleiben nach Erlangen der Volljährigkeit bis zum Ende des
jeweiligen Geschäftsjahres in der Familienmitgliedschaft, danach wird ihnen die
Begründung einer eigenständigen Mitgliedschaft angeboten.
ab) Einzelpersonen:
jede volljährige natürliche Person und jedes
Ehepaar,
b) juristische Personen als außerordentliche
Mitglieder:
jede juristische Person des bürgerlichen oder
öffentlichen Rechts, sofern sie gewillt sind, die Ziele des Landesverbandes zu
unterstützen.
c) natürliche oder juristische Personen als
fördernde Mitglieder.
3. Die Aufnahme in den Landesverband erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen
Beitritt zur Anerkennung der Satzung des Landesverbandes.
4. Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des nach Eingang
der Beitrittserklärung folgenden übernächsten Monats, sofern die unter 2.
genannten Voraussetzungen erfüllt sind und bis dahin kein gegenteiliger Beschluss
des für die Aufnahme zuständigen Vorstandes vorliegt.
5. Für die Aufnahme der ordentlichen und fördernden
Mitglieder sind die Kreisverbände zuständig. Besteht für den Wohnsitz oder Sitz
des seinen Beitritt erklärenden Mitglieds noch kein Kreisverband, erfolgt die Aufnahme
durch den Landesverband.
6. Für die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder ist
generell der Landesverband zuständig.
7. Der Landesverbandstag kann auf Vorschlag des
Landesvorstandes natürlichen Personen mit Wohnsitz in Thüringen, die sich um
die Belange der Familien in Thüringen besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft
verleihen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austritt, der
schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden kann.
b) durch
Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen.
c) durch
Ausschluss auf
Beschluss des Landesvorstandes nach Empfehlung des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses
gemäß § 14 Ziffer 3,
d) durch
Streichung, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht in drei Monaten nach
Fälligkeit nicht
nachgekommen ist.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
a) die Einrichtungen und Leistungen des Landesverbandes
in Anspruch zu nehmen,
b) das aktive und passive (nur ordentliche Mitglieder) Wahlrecht
auf allen Verbandsebenen wahr zu nehmen (auf dem Landesverbandstag kann das
Wahlrecht durch entsprechende Regelungen in der Wahlordnung auf Delegierte der
regionalen Verbandsgliederungen beschränkt werden),
c) an allen Veranstaltungen des Verbandes teil zu nehmen,
soweit die Geschäftsordnung keine Ausnahmen vorsieht.
2. Gegen
Eingriffe in die Mitgliedschaftsrechte ist das Recht der Beschwerde gegeben. Über die
Beschwerde entscheidet der Landesvorstand
nach Empfehlung des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses endgültig.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen und Beschlüsse des Verbandes ein zu
halten,
b) die Belange des Landesverbandes zu wahren,
c) ihre Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten,
d) nach Beendigung der Mitgliedschaft die verbandseigenen
Sachen und Unterlagen ohne Aufforderung zurück zu geben.
2. Jedes übertragene Amt ist gewissenhaft und
ehrenamtlich auszuüben. Unkosten und Auslagen können entsprechend der
Regelungen in der Geschäfts- und Kassenordnung erstattet werden.
3. Über verbandsinterne Angelegenheiten, die als
vertraulich bezeichnet worden sind, ist nach außen hin Stillschweigen zu
wahren.
§ 9 Beiträge
1. Die Höhe des Mindestbeitrages für die ordentlichen
Mitglieder wird durch den Landesverbandstag festgesetzt. Der Beitrag ist
jährlich, halb- oder vierteljährlich im Voraus zu entrichten.
2. Die Höhe der Beiträge von außerordentlichen
Mitgliedern wird im Aufnahmevertrag festgelegt.
3. Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer Beiträge
selbst.
4. Die Mitglieder erhalten auf Anforderung eine
Beitragsquittung.
5. Die Abrechnung erfolgt nach den Festlegungen der
Geschäftsordnung.
§ 10 Organe und Prüfinstanzen des Landesverbandes
1. Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der
Landesverbandstag,
b) der
Landesvorstand
2. Die Prüfungsinstanz des Landesverbandes ist der
Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss.
§ 11 Der Landesverbandstag
1. Der
Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
2. Ein
ordentlicher Landesverbandstag ist mindestens alle drei Jahre durch den
Landesvorstand
einzuberufen. Eine fristgemäße Einladung gilt als
gewahrt, wenn die Einladungen an die Teilnahmeberechtigten zwei Wochen vor dem
Termin des Landesverbandstages verschickt sind.
3. Die Aufgaben des Landesverbandstages sind:
a) Entgegennahme
und Diskussion der Berichte der Organe und Prüfungsinstanzen des
Landesverbandes,
b) Entlastung
und Wahl der Verbandsorgane und Prüfungsinstanzen,
c) Diskussion
und Beschlussfassung über Programm und wesentliche Ziele und Aufgabenstellungen
des Landesverbandes,
d) Verleihung
von Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz.
4. Auf dem Landesverbandstag haben Sitz und Stimme:
a) die
Mitglieder des Landesvorstandes,
b) die
Mitglieder des Landesverbandes bzw. die nach Maßgabe der Wahlordnung
teilnehmenden
Delegierten der
Verbandsgliederungen,
c) die Fachreferenten
des Landesverbandes und die Mitglieder des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses.
5. Durch einen vom Landesverbandstag zu wählenden
Ausschuss wird die Wahlhandlung für die zu wählenden Verbandsgremien
durchgeführt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich auf drei Jahre.
6. Beschlüsse des Landesverbandstages werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des
Landesverbandes bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
7. Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist auf
schriftlichen Antrag von mehr als 20 v. H. der registrierten Mitglieder sowie
dann ein zu berufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert.
§ 12 Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand wird vom Landesverbandstag auf drei
Jahre gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
2. Der Landesvorstand besteht aus:
§
dem/der Vorsitzenden,
§
vier gleichberechtigten
stellvertretenden Vorsitzenden,
§
dem/der
Schatzmeister/in,
§
dem/der
Schriftführer/in.
Mit der Wahl des Landesvorstandes werden gleichzeitig
zwei Nachfolgekandidat/innen gewählt, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
von Vorstandsmitgliedern auf Beschluss der verbleibenden Mitglieder des Landesvorstandes
mit allen Rechten und Pflichten nachrücken. Die Nachfolgekandidat/innen haben
das Recht, an den Landesvorstandssitzungen mit beratender Stimme teil zu
nehmen. Die Vorstandsmitglieder und Nachfolgekandidat/innen müssen ordentliche
Mitglieder des Landesverbandes sein. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen können
nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
3. Der/Die Vorsitzende zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied
oder ein/e stellvertretende/r
Vorsitzende/r zusammen mit einem anderen
Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
4. Dem Landesvorstand obliegen:
a) die Führung
der laufenden Geschäfte des Landesverbandes,
b) die Kassen-
und Buchführung des Landesverbandes,
c) die
Einberufung des Landesverbandstages,
d) der Erlass
von Geschäfts-, Kassen-, Schieds-, Disziplinar- und Revisions- sowie
Wahlordnung des
Landesverbandes,
e) die Aufstellung jährlicher Arbeits- und
Haushaltspläne,
f) der
Ausschluss von Mitgliedern entsprechend einer Empfehlung des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses gemäß §14
Ziffer 3.
Der Landesvorstand ist dem Landesverbandstag über
diese Aufgaben rechenschaftspflichtig und ist an die
Beschlüsse des Landesverbandstages gebunden. Er hat die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten.
5. Der Landesvorstand kann zur Erfüllung dieser Aufgaben
hauptamtliche Mitarbeiter/innen einstellen. Die
Geschäftsordnung bestimmt, welche hauptamtlichen
Mitarbeiter/innen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes
teilnehmen.
6. Der Landesvorstand beruft und entlässt die
Fachreferenten des Landesverbandes.
Fachreferenten
müssen ordentliche
Mitglieder des Landesverbandes sein. Vorstandsmitglieder können
nicht gleichzeitig Fachreferenten sein.
7. Landesvorstandssitzungen
sind verbandsöffentlich und finden mindestens vierteljährlich statt.
Beschlüsse
des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der
Landesvorstand hat ein Aufsichtsrecht gegenüber den Gliederungen des
Landesverbandes.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Landesverbandstages und des
Landesvorstandes sowie die Sitzungsprotokolle sind
schriftlich niederzulegen und vom/von der
Landesvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied bzw. von einem/einer
stellvertretenden Landesvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 14 Der Schieds-. Disziplinar- und Revisionsausschuss
1. Für den Gesamtbereich des Landesverbandes wird vom
Landesverbandstag der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss gewählt. Er
besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern des Landesverbandes, die aus ihrer
Mitte eine/n erste/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
wählen.
2. Die Mitglieder des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes
oder Fachreferenten des Landesverbandes sein.
3. Der
Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss kann von Mitgliedern des
Landesverbandes oder
vom
Landesvorstand angerufen werden. Er berät über Anträge in Fällen ehrenrührigen,
satzungswidrigen und verbandsschädigenden
Verhaltens sowie über Anträge auf Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Landesverband und
vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw.
Verbandsgliederungen
über verbandsrelevante Angelegenheiten. Die Beteiligten bezieht er jeweils in
geeigneter
Weise ein. Kann dem Problem auf diese Weise nicht abgeholfen werden, übergibt
der
Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss
dem Landesvorstand eine Empfehlung zur
Beschlussfassung.
4. Als Revisionsausschuss hat er die Kassen- und
Buchführung des Landesverbandes regelmäßig unangemeldet zu prüfen. Nach
Abschluss des Geschäftsjahres hat stets eine Kassen- und Buchprüfung zu erfolgen.
5. Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss hat
das Recht, jederzeit auch die Kassen- und Buchführung aller Untergliederungen
und Einrichtungen des Landesverbandes unangemeldet zu überprüfen.
6. Die Entscheidungen erfolgen unter Ausschluss des
Rechtsweges.
7. Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss kann
sich zur näheren Regelung seiner Tätigkeit eine Ordnung geben, die der
Bestätigung durch den Landesvorstand bedarf.
8. Die Beschlüsse und Beratungsergebnisse des Schieds-,
Disziplinar- und Revisionsausschusses sind zu protokollieren und von den
beschließenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Bei Beschlüssen ist das Abstimmungsergebnis
fest zu halten.
§ 15 Verbandsgliederungen und Einrichtungen
1. Die Verbandsgliederungen sind die Orts- und
Kreisverbände, deren örtliche Zuständigkeit im Wesentlichen der politischen
Gebietsgliederung folgen soll.
2. Die Orts- und Kreisverbände sowie die Einrichtungen sind
nicht selbständige juristische Personen.
Näheres regelt die Geschäfts- und Kassenordnung des
Landesverbandes.
3. Orts- und Kreisverbände sowie Einrichtungen
des Landesverbandes können sich in juristisch
selbständige Einheiten unter dem Dach des
Landesverbandes umwandeln. Dazu bedarf es eines
begründeten Antrages an den Landesverbandstag.
Über den Antrag entscheidet der Landesverbandstag
mit einfacher Mehrheit.
§ 16 Auflösung des Landesverbandes und
Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem Landesverbandstag
mit der in § 11, Absatz 6 aufgeführten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die
Ankündigung der beabsichtigten Auflösung muss aus der Einladung zum
Landesverbandstag deutlich hervorgehen.
2. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur
Verwertung des Inventars sind zwei Liquidatoren zu bestellen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Landesverbandes dem
Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V. zu übertragen,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt unmittelbar nach ihrer
Beschlussfassung durch den Landesverbandstag am
24. November 2007 in Kraft. Sie tritt an die Stelle
der bisherigen Fassung vom 29. März 2003.
Die Änderungen bedürfen der Eintragung in das
Vereinsregister.
Erfurt, 24. November 2007