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S a
t z u n g
des Deutschen Familienverbandes, Landesverband Thüringen
e.V.
in
der Fassung vom 24. November 2007
§
1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft im
Bundesverband des Deutschen
Familienverbandes e.V.
1.
Der Verband führt den Namen „Deutscher
Familienverband, Landesverband Thüringen e.V.“
2.
Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist im dortigen
Vereinsregister eingetragen.
3.
Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist der
Freistaat Thüringen.
4.
Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband
des Deutschen Familienverbandes e.V. und unterstützt
dessen satzungsgemäße Ziele.
5.
Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das
Kalenderjahr.
6.
Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ziele unterhält
der Landesverband Einrichtungen.
§
2 Ziel und Zweck des Landesverbandes
1.
Der Landesverband ist parteipolitisch und
konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zu unserem
demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
2.
Der Landesverband verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
3.
Ziel und Zweck des Landesverbandes ist die
Erhaltung und Stärkung der Familie als grundlegende
Lebensgemeinschaft unserer Gesellschaft. Insbesondere
soll die Familie in ihrer sozialen und materiellen
Existenzfähigkeit geschützt und die Erziehungsleistung
der Familie gefördert werden.
4.
Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks ist der
Landesverband Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V. sowie im
Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen e.V. und
kooperiert mit den regionalen Gliederungen anderer
Familienverbände und sozialer Hilfsorganisationen sowie
mit den anderen Landesverbänden und dem Bundesverband
des Deutschen Familienverbandes.
§
3 Selbstlosigkeit
1.
Der Landesverband ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.
Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei der Auflösung des Landesverbandes keine Anteile
des Verbandsvermögens.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§
4 Gliederung
Die
Mitglieder des Landesverbandes bilden im Freistaat
Thüringen Orts- und Kreisverbände.
§
5 Mitgliedschaft
1.
Der Landesverband hat ordentliche,
außerordentliche und fördernde Mitglieder.
Die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
2.
Mitglieder des Landesverbandes können werden:
a)
natürliche Personen als ordentliche Mitglieder:
aa)
Familien:
Eltern und
Alleinerziehende mit mindestens einem Kind
Kinder aus Mitgliedsfamilien verbleiben nach Erlangen
der Volljährigkeit bis zum Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres in der Familienmitgliedschaft, danach
wird ihnen die Begründung einer eigenständigen
Mitgliedschaft angeboten.
ab)
Einzelpersonen:
jede
volljährige natürliche Person und jedes Ehepaar,
b) juristische Personen als außerordentliche
Mitglieder:
jede
juristische Person des bürgerlichen oder öffentlichen
Rechts, sofern sie gewillt sind, die Ziele des
Landesverbandes zu unterstützen.
c) natürliche oder juristische Personen als fördernde
Mitglieder.
3.
Die Aufnahme in den Landesverband erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung. Jedes Mitglied
verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung
der Satzung des Landesverbandes.
4.
Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des nach
Eingang der Beitrittserklärung folgenden übernächsten
Monats, sofern die unter 2. genannten Voraussetzungen
erfüllt sind und bis dahin kein gegenteiliger Beschluss
des für die Aufnahme zuständigen Vorstandes vorliegt.
5.
Für die Aufnahme der ordentlichen und fördernden
Mitglieder sind die Kreisverbände zuständig. Besteht für
den Wohnsitz oder Sitz des seinen Beitritt erklärenden
Mitglieds noch kein Kreisverband, erfolgt die Aufnahme
durch den Landesverband.
6.
Für die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder
ist generell der Landesverband zuständig.
7.
Der Landesverbandstag kann auf Vorschlag des
Landesvorstandes natürlichen Personen mit Wohnsitz in
Thüringen, die sich um die Belange der Familien in
Thüringen besonders verdient gemacht haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austritt, der schriftlich mit dreimonatiger
Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt
werden kann.
b)
durch Tod bzw. bei juristischen Personen
durch Auflösung oder Erlöschen.
c)
durch Ausschluss auf Beschluss des
Landesvorstandes nach Empfehlung des Schieds-,
Disziplinar- und Revisionsausschusses gemäß § 14 Ziffer
3,
d)
durch Streichung, wenn ein Mitglied seiner
Beitragspflicht in drei Monaten nach Fälligkeit
nicht nachgekommen ist.
§
7 Rechte der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben das Recht:
a)
die Einrichtungen und Leistungen des
Landesverbandes in Anspruch zu nehmen,
b)
das aktive und passive (nur ordentliche
Mitglieder) Wahlrecht auf allen Verbandsebenen wahr zu
nehmen (auf dem Landesverbandstag kann das Wahlrecht
durch entsprechende Regelungen in der Wahlordnung auf
Delegierte der regionalen Verbandsgliederungen
beschränkt werden),
c)
an allen Veranstaltungen des Verbandes teil zu
nehmen, soweit die Geschäftsordnung keine Ausnahmen
vorsieht.
2.
Gegen Eingriffe in die Mitgliedschaftsrechte ist das
Recht der Beschwerde gegeben. Über die
Beschwerde entscheidet der Landesvorstand nach
Empfehlung des Schieds-, Disziplinar-
und Revisionsausschusses endgültig.
§
8 Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)
die Satzungen und Beschlüsse des Verbandes ein zu
halten,
b)
die Belange des Landesverbandes zu wahren,
c)
ihre Mitgliedsbeiträge termingerecht zu
entrichten,
d)
nach Beendigung der Mitgliedschaft die
verbandseigenen Sachen und Unterlagen ohne Aufforderung
zurück zu geben.
2.
Jedes übertragene Amt ist gewissenhaft und
ehrenamtlich auszuüben. Unkosten und Auslagen können
entsprechend der Regelungen in der Geschäfts- und
Kassenordnung erstattet werden.
3.
Über verbandsinterne Angelegenheiten, die als
vertraulich bezeichnet worden sind, ist nach außen hin
Stillschweigen zu wahren.
§
9 Beiträge
1.
Die Höhe des Mindestbeitrages für die
ordentlichen Mitglieder wird durch den Landesverbandstag
festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich, halb- oder
vierteljährlich im Voraus zu entrichten.
2.
Die Höhe der Beiträge von außerordentlichen
Mitgliedern wird im Aufnahmevertrag festgelegt.
3.
Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer
Beiträge selbst.
4.
Die Mitglieder erhalten auf Anforderung eine
Beitragsquittung.
5.
Die Abrechnung erfolgt nach den Festlegungen der
Geschäftsordnung.
§
10 Organe und Prüfinstanzen des Landesverbandes
1.
Die Organe des Landesverbandes sind:
a)
der Landesverbandstag,
b)
der Landesvorstand
2.
Die Prüfungsinstanz des Landesverbandes ist der
Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss.
§
11 Der Landesverbandstag
1.
Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des
Landesverbandes.
2.
Ein ordentlicher Landesverbandstag ist mindestens alle
drei Jahre durch
den Landesvorstand
einzuberufen. Eine fristgemäße Einladung gilt als
gewahrt, wenn die Einladungen an die
Teilnahmeberechtigten zwei Wochen vor dem Termin des
Landesverbandstages verschickt sind.
3.
Die Aufgaben des Landesverbandstages sind:
a)
Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Organe und
Prüfungsinstanzen des
Landesverbandes,
b)
Entlastung und Wahl der Verbandsorgane und
Prüfungsinstanzen,
c)
Diskussion und Beschlussfassung über Programm und
wesentliche Ziele und
Aufgabenstellungen des Landesverbandes,
d)
Verleihung von Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz.
4.
Auf dem Landesverbandstag haben Sitz und Stimme:
a)
die Mitglieder des Landesvorstandes,
b)
die Mitglieder des Landesverbandes bzw. die nach Maßgabe
der Wahlordnung
teilnehmenden Delegierten der Verbandsgliederungen,
c)
die Fachreferenten des Landesverbandes und die
Mitglieder des Schieds-, Disziplinar-
und Revisionsausschusses.
5.
Durch einen vom Landesverbandstag zu wählenden
Ausschuss wird die Wahlhandlung für die zu wählenden
Verbandsgremien durchgeführt. Die Wahl erfolgt
grundsätzlich auf drei Jahre.
6.
Beschlüsse des Landesverbandstages werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die
Auflösung des Landesverbandes bedürfen der
Zwei-Drittel-Mehrheit.
7.
Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist auf
schriftlichen Antrag von mehr als 20 v. H. der
registrierten Mitglieder sowie dann ein zu berufen, wenn
es das Interesse des Landesverbandes erfordert.
§
12 Der Landesvorstand
1.
Der Landesvorstand wird vom Landesverbandstag auf
drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.
Die Wiederwahl ist möglich.
2.
Der Landesvorstand besteht aus:
§
dem/der Vorsitzenden,
§
vier
gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
§
dem/der Schatzmeister/in,
§
dem/der Schriftführer/in.
Mit
der Wahl des Landesvorstandes werden gleichzeitig zwei
Nachfolgekandidat/innen gewählt, die im Falle des
vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern auf
Beschluss der verbleibenden Mitglieder des
Landesvorstandes mit allen Rechten und Pflichten
nachrücken. Die Nachfolgekandidat/innen haben das Recht,
an den Landesvorstandssitzungen mit beratender Stimme
teil zu nehmen. Die Vorstandsmitglieder und
Nachfolgekandidat/innen müssen ordentliche Mitglieder
des Landesverbandes sein. Hauptamtliche
Mitarbeiter/innen können nicht Mitglieder des Vorstandes
sein.
3.
Der/Die Vorsitzende zusammen mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder ein/e stellvertretende/r
Vorsitzende/r zusammen mit einem anderen
Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Landesverband
gerichtlich und außergerichtlich.
4.
Dem Landesvorstand obliegen:
a)
die Führung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes,
b)
die Kassen- und Buchführung des Landesverbandes,
c)
die Einberufung des Landesverbandstages,
d)
der Erlass von Geschäfts-, Kassen-, Schieds-,
Disziplinar- und Revisions- sowie
Wahlordnung des
Landesverbandes,
e)
die Aufstellung jährlicher Arbeits- und
Haushaltspläne,
f)
der Ausschluss von Mitgliedern entsprechend einer
Empfehlung des Schieds-
, Disziplinar- und Revisionsausschusses gemäß §14
Ziffer 3.
Der
Landesvorstand ist dem Landesverbandstag über diese
Aufgaben rechenschaftspflichtig und ist an die
Beschlüsse des Landesverbandstages gebunden. Er hat die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
5.
Der Landesvorstand kann zur Erfüllung dieser
Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter/innen einstellen. Die
Geschäftsordnung bestimmt, welche hauptamtlichen
Mitarbeiter/innen mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Landesvorstandes teilnehmen.
6.
Der Landesvorstand beruft und entlässt die
Fachreferenten des Landesverbandes.
Fachreferenten müssen ordentliche Mitglieder des
Landesverbandes sein.
Vorstandsmitglieder können
nicht gleichzeitig Fachreferenten sein.
7.
Landesvorstandssitzungen sind verbandsöffentlich und
finden mindestens vierteljährlich
statt Beschlüsse des Landesvorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Landesvorstand hat ein
Aufsichtsrecht gegenüber den Gliederungen des
Landesverbandes.
§
13 Beurkundung von Beschlüssen
Die
Beschlüsse des Landesverbandstages und des
Landesvorstandes sowie die Sitzungsprotokolle sind
schriftlich niederzulegen und vom/von der
Landesvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
bzw. von einem/einer stellvertretenden
Landesvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
§
14 Der Schieds-. Disziplinar- und Revisionsausschuss
1.
Für den Gesamtbereich des Landesverbandes wird
vom Landesverbandstag der Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschuss gewählt. Er besteht aus drei
ordentlichen Mitgliedern des Landesverbandes, die aus
ihrer Mitte eine/n erste/n Vorsitzende/n und eine/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n wählen.
2.
Die
Mitglieder des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder des Landesvorstandes oder Fachreferenten des
Landesverbandes sein.
3.
Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss kann
von Mitgliedern des
Landesverbandes oder
vom Landesvorstand angerufen werden. Er berät über
Anträge in Fällen ehrenrührigen,
satzungswidrigen und verbandsschädigenden
Verhaltens sowie über Anträge auf Ausschluss
von Mitgliedern aus dem Landesverband und
vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
bzw. Verbandsgliederungen über
verbandsrelevante Angelegenheiten.
Die Beteiligten bezieht er jeweils in
geeigneter Weise ein. Kann dem Problem auf diese
Weise nicht abgeholfen werden, übergibt der
Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss dem
Landesvorstand eine Empfehlung zur
Beschlussfassung.
4.
Als Revisionsausschuss hat er die Kassen- und
Buchführung des Landesverbandes regelmäßig unangemeldet
zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat stets
eine Kassen- und Buchprüfung zu erfolgen.
5.
Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss
hat das Recht, jederzeit auch die Kassen- und
Buchführung aller Untergliederungen und Einrichtungen
des Landesverbandes unangemeldet zu überprüfen.
6.
Die Entscheidungen erfolgen unter Ausschluss des
Rechtsweges.
7.
Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss
kann sich zur näheren Regelung seiner Tätigkeit eine
Ordnung geben, die der Bestätigung durch den
Landesvorstand bedarf.
8.
Die Beschlüsse und Beratungsergebnisse des
Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses sind zu
protokollieren und von den beschließenden Mitgliedern zu
unterzeichnen. Bei Beschlüssen
ist das Abstimmungsergebnis fest zu halten.
§
15 Verbandsgliederungen und Einrichtungen
1.
Die Verbandsgliederungen sind die Orts- und
Kreisverbände, deren örtliche Zuständigkeit im
Wesentlichen der politischen Gebietsgliederung folgen
soll.
2.
Die Orts- und Kreisverbände sowie die
Einrichtungen sind nicht selbständige juristische
Personen.
Näheres regelt die Geschäfts- und Kassenordnung des
Landesverbandes.
3.
Orts- und Kreisverbände sowie Einrichtungen des
Landesverbandes können sich in
juristisch selbständige Einheiten
unter dem Dach des Landesverbandes umwandeln.
Dazu bedarf es eines begründeten Antrages
an den Landesverbandstag. Über den Antrag
entscheidet der Landesverbandstag mit
einfacher Mehrheit.
§
16 Auflösung des Landesverbandes und Vermögensbindung
1.
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf
einem Landesverbandstag mit der in § 11, Absatz 6
aufgeführten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die
Ankündigung der beabsichtigten Auflösung muss aus der
Einladung zum Landesverbandstag deutlich hervorgehen.
2.
Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur
Verwertung des Inventars sind zwei Liquidatoren zu
bestellen.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vermögen des Landesverbandes dem Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V. zu
übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu
verwenden hat.
§
17 Inkrafttreten
Die
geänderte Satzung tritt unmittelbar nach ihrer
Beschlussfassung durch den Landesverbandstag am 24.
November 2007 in Kraft.
Sie
tritt an die Stelle der bisherigen Fassung vom 29. März
2003.
Die
Änderungen bedürfen der Eintragung in das
Vereinsregister.
Erfurt, 24. November 2007