Hinweis:
Der 8. Landesverbandstag des
DFV-Thüringen hat am 24. November 2007
eine geänderte Satzung beschlossen.
Sobald deren Bestätigung vom Amtsgericht Erfurt
vorliegt, wird sie hier eingestellt.
S a t z u n
g
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des
Deutschen Familienverbandes, Landesverband Thüringen e.V.
in der Fassung vom 29. März 2003
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft im Bundesverband des
Deutschen Familienverbandes e.V.
1. Der Verband führt den Namen „Deutscher Familienverband, Landesverband
Thüringen e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.
3. Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist der Freistaat Thüringen.
4. Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband des Deutschen Familienverbandes e.V.
und unterstützt dessen satzungsgemäße Ziele.
5. Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
6. Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ziele unterhält der Landesverband Einrichtungen.
§ 2 Ziel und Zweck des Landesverbandes
1. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich
zu unserem demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
2. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von
1977 in der jeweils gültigen Fassung.
3. Ziel und Zweck des Landesverbandes ist die Erhaltung und Stärkung der Familie als
grundlegende Lebensgemeinschaft unserer Gesellschaft. Insbesondere soll die Familie in
ihrer sozialen und materiellen Existenzfähigkeit geschützt und die Erziehungsleistung der
Familie gefördert werden.
4. Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks ist der Landesverband Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V. sowie im Arbeitskreis Thüringer
Familienorganisationen und kooperiert mit den regionalen Gliederungen anderer
Familienverbände und sozialer Hilfsorganisationen sowie mit den anderen
Landes-
verbänden und dem Bundesverband des Deutschen Familienverbandes.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des
Landesverbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
Die Mitglieder des Landesverbandes bilden im Freistaat Thüringen Orts- und Kreisverbände.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Landesverband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
2. Mitglieder des Landesverbandes können werden:
a) natürliche Personen als ordentliche Mitglieder:
aa) Familien:
Eltern und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind
(Kinder aus Mitgliedsfamilien scheiden mit Erlangen der Volljährigkeit aus
der
Familienmitgliedschaft aus),
ab) Einzelpersonen:
jede volljährige natürliche Person und jedes Ehepaar,
b) juristische Personen als außerordentliche Mitglieder:
jede juristische Person des
bürgerlichen oder öffentlichen Rechts,
sofern sie gewillt sind, die Ziele des Landesverbandes zu unterstützen.
Die Aufnahme in den Landesverband erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Jedes
Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung des
Landesverbandes.
3. Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des nach Eingang der Beitrittserklärung folgenden
übernächsten Monats, sofern die unter 2. genannten Voraussetzungen erfüllt sind und bis
dahin kein gegenteiliger Beschluss des für die Aufnahme zuständigen Vorstandes vorliegt.
4. Für die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder sind die Kreisverbände
zuständig. Besteht für den Wohnsitz oder Sitz des seinen Beitritt erklärenden Mitglieds
noch kein Kreisverband, erfolgt die Aufnahme durch den Landesverband.
5. Für die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder ist generell der Landesverband
zuständig.
6. Der Landesverbandstag kann auf Vorschlag des Landesvorstandes natürlichen Personen
mit Wohnsitz in Thüringen, die sich um die Belange der Familien in Thüringen besonders
verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ende eines
Kalender-
vierteljahres erklärt werden kann.
b) durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen.
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied dem Zweck und den Belangen des Verbandes
erheblich zuwider gehandelt hat.
d) durch Streichung, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht in drei Monaten nach
Fälligkeit nicht nachgekommen ist.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
a) die Einrichtungen und Leistungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen,
b) das aktive und passive Wahlrecht auf allen Verbandsebenen wahr zu nehmen (auf dem
Landesverbandstag kann das Wahlrecht durch entsprechende Regelungen in der
Wahlordnung auf Delegierte der regionalen Verbandsgliederungen beschränkt werden),
c) an allen Veranstaltungen des Verbandes teil zu nehmen, soweit die Geschäftsordnung
keine Ausnahmen vorsieht.
2. Gegen Eingriffe in die Mitgliedschaftsrechte ist das Recht der Beschwerde gegeben. Über
die Beschwerde hat der Landesvorstand in seiner dem Eingang der Beschwerde folgenden
Sitzung mehrheitlich zu befinden. Ist das Mitglied mit der Entscheidung des
Landesvor-
standes nicht einverstanden, entscheidet der Schieds-, Disziplinar- und
Revisions-
ausschuss auf Antrag endgültig.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen und Beschlüsse des Verbandes ein zu halten,
b) die Belange des Landesverbandes zu wahren,
c) ihre Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten,
d) nach Beendigung der Mitgliedschaft die verbandseigenen Sachen und Unterlagen ohne
Aufforderung zurück zu geben.
2. Jedes übertragene Amt ist gewissenhaft und ehrenamtlich auszuüben.
Unkosten und
Auslagen können entsprechend der Regelungen in der Geschäfts- und Kassenordnung
erstattet werden.
3. Über verbandsinterne Angelegenheiten, die als vertraulich bezeichnet worden sind,
ist nach außen hin Stillschweigen zu wahren.
§ 9 Beiträge
1. Die Höhe des Mindestbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird durch
den Landes-
verbandstag festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich, halb- oder
vierteljährlich im Voraus zu
entrichten.
2. Die Höhe der Beiträge von außerordentlichen Mitgliedern wird im
Aufnahmevertrag
festgelegt.
3. Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst.
4. Die Mitglieder erhalten auf Anforderung eine Beitragsquittung.
5. Die Abrechnung erfolgt nach den Festlegungen der Geschäftsordnung.
§ 10 Organe und Prüfinstanzen des Landesverbandes
1. Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesverbandstag,
b) der Landesvorstand
2. Die Prüfungsinstanz des Landesverbandes ist der Schieds-, Disziplinar-
und Revisionsausschuss.
§ 11 Der Landesverbandstag
1. Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
2. Ein ordentlicher Landesverbandstag ist mindestens alle drei Jahre durch den
Landesvor-
stand einzuberufen. Eine fristgemäße Einladung gilt als gewahrt, wenn die Einladungen an
die Teilnahmeberechtigten zwei Wochen vor dem Termin des Landesverbandstages
verschickt sind.
3. Die Aufgaben des Landesverbandstages sind:
a) Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Organe und Prüfungsinstanzen des
Landesverbandes,
b) Entlastung und Wahl der Verbandsorgane und Prüfungsinstanzen,
c) Diskussion und Beschlussfassung über Programm und wesentliche Ziele und
Aufgaben-
stellungen des Landesverbandes,
d) Verleihung von Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz.
4. Auf dem Landesverbandstag haben Sitz und Stimme:
a) die Mitglieder des Landesvorstandes,
b) die Mitglieder des Landesverbandes bzw. die nach Maßgabe der Wahlordnung
teilnehmen- den Delegierten der Verbandsgliederungen,
c) die Landesverbandsreferenten und die Mitglieder des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses (ohne Stimme).
5. Durch einen vom Landesverbandstag zu wählenden Ausschuss wird die Wahlhandlung für
die zu wählenden Verbandsgremien durchgeführt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich auf drei
Jahre.
6. Beschlüsse des Landesverbandstages werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungs-
änderungen und die Auflösung des Landesverbandes bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
7. Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist auf schriftlichen Antrag von mehr als 20 v.H.
der registrierten Mitglieder sowie dann ein zu berufen, wenn es das Interesse des
Landes-
verbandes erfordert.
§ 12 Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand wird vom Landesverbandstag auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu
Neuwahlen im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
2. Der Landesvorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden,
- vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Schriftführer/in.
Mit der Wahl des Landesvorstandes werden gleichzeitig zwei
Nachfolgekandidat/innen
gewählt, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern auf
Beschluss der verbleibenden Mitglieder des Landesvorstandes mit allen Rechten und
Pflichten nachrücken. Die
Nachfolgekandidat/innen haben das Recht, an den Landesvor-
standssitzungen mit beratender Stimme teil zu nehmen. Die Vorstandsmitglieder und
Nachfolge- kandidat/innen müssen ordentliche Mitglieder des Landesverbandes sein.
Hauptamtliche Mitarbeiter/innen können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
3. Der/Die Vorsitzende zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied oder ein/e
stell-
vertretende/r Vorsitzende/r zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten
gemeinsam den Landesverband gerichtlich und
außergerichtlich.
4. Dem Landesvorstand obliegen:
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes,
b) die Kassen- und Buchführung des Landesverbandes,
c) die Einberufung des Landesverbandstages,
d) der Erlass von Geschäfts-, Kassen-, Schieds-, Disziplinar- und Revisions- sowie
Wahlordnung des Landesverbandes,
e) die Aufstellung jährlicher Arbeits- und Haushaltspläne,
f) der Ausschluss von Mitgliedern, die verbandswidrig gehandelt haben.
Der Landesvorstand ist dem Landesverbandstag über diese Aufgaben
rechenschafts-
pflichtig und ist an die Beschlüsse des Landesverbandstages gebunden. Er hat die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten.
5. Der Landesvorstand kann zur Erfüllung dieser Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter/innen
einstellen. Die Geschäftsordnung bestimmt, welche haupt-amtlichen Mitarbeiter/innen mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes teilnehmen.
6. Der Landesvorstand beruft und entlässt die Fachreferenten des Landesverbandes.
7. Landesvorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Beschlüsse des
Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
8. Der Landesvorstand hat ein Aufsichtsrecht gegenüber den Gliederungen des
Landesverbandes.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Landesverbandstages und des Landesvorstandes sowie die
Sitzungs-
protokolle sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Landes-vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied bzw. von einem/einer stellvertretenden Landesvorsitzenden und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 14 Der Schieds-. Disziplinar- und Revisionsausschuss
1. Für den Gesamtbereich des Landesverbandes wird vom
Landesverbandstag ein Schieds-,
Disziplinar- und Revisionsausschuss gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern, die aus
ihrer Mitte eine/n erste/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
wählen.
2. Die Mitglieder des Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschusses dürfen keinem Organ
des Landesverbandes angehören.
3. Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss entscheidet:
a) in Fällen ehrenrührigen, satzungswidrigen und verbandsschädigenden Verhaltens,
b) als Beschwerdeinstanz über Entscheidungen gemäß § 6, Absatz 1, Buchstabe c) und
gemäß § 7, Absatz 2,
c) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw. Verbandsgliederungen über
verbands-
relevante Angelegenheiten.
4. Als Revisionsausschuss hat er die Kassen- und Buchführung des
Landesverbandes
regelmäßig unangemeldet zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat stets eine
Kassen- und Buchprüfung zu erfolgen.
5. Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss hat das Recht, jederzeit auch die
Kassen- und Buchführung aller Untergliederungen und Einrichtungen des Landesverbandes
unangemeldet zu überprüfen.
6. Die Entscheidungen erfolgen unter Ausschluss des Rechtsweges.
7. Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss kann sich zur näheren Regelung
seiner Tätigkeit eine Ordnung geben, die der Bestätigung durch den Landesvorstand
bedarf.
8. Die Beschlüsse und Beratungsergebnisse des Schieds-, Disziplinar- und
Revisions-
ausschusses sind zu protokollieren und von den beschließenden Mitgliedern zu
unterzeichnen. Bei Beschlüssen ist das
Abstimmungsergebnis fest zu halten.
§ 15 Verbandsgliederungen
1. Die Verbandsgliederungen sind die Orts- und Kreisverbände, deren örtliche Zuständigkeit
im wesentlichen der politischen Gebietsgliederung folgen soll.
2. Die Orts- und Kreisverbände sind nicht selbständige juristische Personen.
3. Näheres regelt die Geschäfts- und Kassenordnung des Landesverbandes.
§ 16 Auflösung des Landesverbandes und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem
Landesverbandstag mit der in
§ 11, Absatz 6 aufgeführten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Ankündigung der
beabsichtigten Auflösung muss aus der Einladung zum Landesverbandstag deutlich
hervorgehen.
2. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur Verwertung des Inventars sind zwei
Liquidatoren zu bestellen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das Vermögen des Landesverbandes dem Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband Thüringen e.V. zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung durch den
Landes- verbandstag am 29. März 2003 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Fassung vom
9. März 1996.
Die Änderungen bedürfen der Eintragung in das Vereinsregister.
Erfurt, 29. März 2003