des Deutschen Familienverbandes, Landesverband Thüringen e.V.
in der Fassung vom 5.November 2016
- 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft im Bundesverband des Deutschen
Familienverbandes e.V.
- Der Verband führt den Namen „Deutscher Familienverband, Landesverband Thüringen e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.
- Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist der Freistaat Thüringen.
- Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband des Deutschen Familienverbandes e.V. und unterstützt dessen satzungsgemäße Ziele.
- Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
- Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ziele unterhält der Landesverband Einrichtungen.
- 2 Ziel und Zweck des Landesverbandes
- Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zu unserem demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
- Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Ziel und Zweck des Landesverbandes ist die Erhaltung und Stärkung der Familie als grundlegende Lebensgemeinschaft unserer Gesellschaft. Insbesondere soll die Familie in ihrer sozialen und materiellen Existenzfähigkeit geschützt und die Erziehungsleistung der Familie gefördert werden.
- Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks ist der Landesverband Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V. sowie im Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen e.V. und kooperiert mit den regionalen Gliederungen anderer Familienverbände und sozialer Hilfsorganisationen sowie mit den anderen Landesverbänden und dem Bundesverband des Deutschen Familienverbandes.
- 3 Selbstlosigkeit
- Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Landesverbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- 4 Gliederung
Die Mitglieder des Landesverbandes bilden im Freistaat Thüringen Orts- und Kreisverbände.
- 5 Mitgliedschaft
- Der Landesverband hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
- Mitglieder des Landesverbandes können werden:
- a) natürliche Personen als ordentliche Mitglieder:
- aa) Familien:
Eltern und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind
Kinder aus Mitgliedsfamilien verbleiben nach Erlangen der Volljährigkeit bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres in der Familienmitgliedschaft, danach wird ihnen die Begründung einer eigenständigen Mitgliedschaft angeboten.
- ab) Einzelpersonen:
jede volljährige natürliche Person und jedes Ehepaar,
- b) juristische Personen als außerordentliche Mitglieder:
jede juristische Person des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, sofern sie gewillt sind, die Ziele des Landesverbandes zu unterstützen.
- c) natürliche oder juristische Personen als fördernde Mitglieder.
- Die Aufnahme in den Landesverband erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung des Landesverbandes.
- Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des nach Eingang der Beitrittserklärung folgenden Monats, sofern die unter 2. genannten Voraussetzungen erfüllt sind und bis dahin kein gegenteiliger Beschluss des für die Aufnahme zuständigen Vorstandes vorliegt.
- Für die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder sind die Kreisverbände zuständig. Besteht für den Wohnsitz oder Sitz des seinen Beitritt erklärenden Mitglieds noch kein Kreisverband, erfolgt die Aufnahme durch den Landesverband.
- Für die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder ist generell der Landesverband zuständig.
- Der Landesverbandstag kann auf Vorschlag des Landesvorstandes natürlichen Personen mit Wohnsitz in Thüringen, die sich um die Belange der Familien in Thüringen besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden kann.
- b) durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen.
- c) durch Ausschluss auf Beschluss des Landesvorstandes nach Empfehlung des Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschusses gemäß § 14 Ziffer 3,
- d) durch Streichung, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht in drei Monaten nach Fälligkeit nicht
nachgekommen ist.
- 7 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht:
- die Einrichtungen und Leistungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen,
- das aktive und passive (nur ordentliche Mitglieder) Wahlrecht auf allen Verbandsebenen wahr zu nehmen (auf dem Landesverbandstag kann das Wahlrecht durch entsprechende Regelungen in der Wahlordnung auf Delegierte der regionalen Verbandsgliederungen beschränkt werden),
- an allen Veranstaltungen des Verbandes teil zu nehmen, soweit die Geschäftsordnung keine Ausnahmen vorsieht.
- Gegen Eingriffe in die Mitgliedschaftsrechte ist das Recht der Beschwerde gegeben. Über die
Beschwerde entscheidet der Landesvorstand nach Empfehlung des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses endgültig.
- 8 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzungen und Beschlüsse des Verbandes ein zu halten,
- die Belange des Landesverbandes zu wahren,
- ihre Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten,
- nach Beendigung der Mitgliedschaft die verbandseigenen Sachen und Unterlagen ohne Aufforderung zurück zu geben.
- Jedes übertragene Amt ist gewissenhaft und ehrenamtlich auszuüben. Unkosten und Auslagen können entsprechend der Regelungen in der Geschäfts- und Kassenordnung erstattet werden.
- Über verbandsinterne Angelegenheiten, die als vertraulich bezeichnet worden sind, ist nach außen hin Stillschweigen zu wahren.
- 9 Beiträge
- Die Höhe des Mindestbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird durch den Landesverbandstag festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich, halb- oder vierteljährlich im Voraus zu entrichten.
- Die Höhe der Beiträge von außerordentlichen Mitgliedern wird im Aufnahmevertrag festgelegt.
- Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst.
- Die Mitglieder erhalten auf Anforderung eine Beitragsquittung.
- Die Abrechnung erfolgt nach den Festlegungen der Geschäftsordnung.
- 10 Organe und Prüfinstanzen des Landesverbandes
- Die Organe des Landesverbandes sind:
- a) der Landesverbandstag,
- b) der Landesvorstand
- Die Prüfungsinstanz des Landesverbandes ist der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss.
- 11 Der Landesverbandstag
- Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
- Ein ordentlicher Landesverbandstag ist mindestens alle drei Jahre durch den Landesvorstand
einzuberufen. Eine fristgemäße Einladung gilt als gewahrt, wenn die Einladungen an die Teilnahmeberechtigten zwei Wochen vor dem Termin des Landesverbandstages verschickt sind.
- Die Aufgaben des Landesverbandstages sind:
- a) Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Organe und Prüfungsinstanzen des
Landesverbandes, - b) Entlastung und Wahl der Verbandsorgane und Prüfungsinstanzen,
- c) Diskussion und Beschlussfassung über Programm und wesentliche Ziele und Aufgabenstellungen
des Landesverbandes, - d) Verleihung von Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz.
- Auf dem Landesverbandstag haben Sitz und Stimme:
- a) die Mitglieder des Landesvorstandes,
- b) die Mitglieder des Landesverbandes bzw. die nach Maßgabe der Wahlordnung teilnehmenden
Delegierten der Verbandsgliederungen, - c) die Fachreferenten des Landesverbandes und die Mitglieder des Schieds-, Disziplinar- und
- Durch einen vom Landesverbandstag zu wählenden Ausschuss wird die Wahlhandlung für die zu wählenden Verbandsgremien durchgeführt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich auf drei Jahre.
- Beschlüsse des Landesverbandstages werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
- Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist auf schriftlichen Antrag von mehr als 20 v. H. der registrierten Mitglieder sowie dann ein zu berufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert.
- 12 Der Landesvorstand
- Der Landesvorstand wird vom Landesverbandstag auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Landesvorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Schriftführer/in.
Mit der Wahl des Landesvorstandes werden gleichzeitig zwei Nachfolgekandidat/innen gewählt, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern auf Beschluss der verbleibenden Mitglieder des Landesvorstandes mit allen Rechten und Pflichten nachrücken. Die Nachfolgekandidat/innen haben das Recht, an den Landesvorstandssitzungen mit beratender Stimme teil zu nehmen. Die Vorstandsmitglieder und Nachfolgekandidat/innen müssen ordentliche Mitglieder des Landesverbandes sein. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Der/Die Vorsitzende zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied oder ein/e stellvertretende/r
Vorsitzende/r zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
- Dem Landesvorstand obliegen:
- a) die Führung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes,
- b) die Kassen- und Buchführung des Landesverbandes,
- c) die Einberufung des Landesverbandstages,
- d) der Erlass von Geschäfts-, Kassen-, Schieds-, Disziplinar- und Revisions- sowie Wahlordnung des
Landesverbandes,
- die Aufstellung jährlicher Arbeits- und Haushaltspläne,
- f) der Ausschluss von Mitgliedern entsprechend einer Empfehlung des Schieds-, Disziplinar- und
Revisionsausschusses gemäß §14 Ziffer 3.
Der Landesvorstand ist dem Landesverbandstag über diese Aufgaben rechenschaftspflichtig und ist an die Beschlüsse des Landesverbandstages gebunden. Er hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten.
- Der Landesvorstand kann zur Erfüllung dieser Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter/innen einstellen. Die
Geschäftsordnung bestimmt, welche hauptamtlichen Mitarbeiter/innen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes teilnehmen.
- Der Landesvorstand beruft und entlässt die Fachreferenten des Landesverbandes.
Fachreferenten müssen ordentliche Mitglieder des Landesverbandes sein. Vorstandsmitglieder können
nicht gleichzeitig Fachreferenten sein.
- Landesvorstandssitzungen sind verbandsöffentlich und finden mindestens vierteljährlich statt.
Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Landesvorstand hat ein Aufsichtsrecht gegenüber den Gliederungen des Landesverbandes.
- 13 Beurkundung von Beschlüssen
- Die Beschlüsse des Landesverbandstages und des Landesvorstandes sowie die Sitzungsprotokolle sind schriftlich
niederzulegen und vom/von der Landesvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied bzw. von einem/einer
stellvertretenden Landesvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per Mail, schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren per Mail, schriftlich oder
fernmündlich erklären. Per Mail, schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- 14 Der Schieds-. Disziplinar- und Revisionsausschuss
- Für den Gesamtbereich des Landesverbandes wird vom Landesverbandstag der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss gewählt. Er besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern des Landesverbandes, die aus ihrer Mitte eine/n erste/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n wählen.
- Die Mitglieder des Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes oder Fachreferenten des Landesverbandes sein.
- Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss kann von Mitgliedern des Landesverbandes oder
vom Landesvorstand angerufen werden. Er berät über Anträge in Fällen ehrenrührigen,
satzungswidrigen und verbandsschädigenden Verhaltens sowie über Anträge auf Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Landesverband und vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw.
Verbandsgliederungen über verbandsrelevante Angelegenheiten. Die Beteiligten bezieht er jeweils in
geeigneter Weise ein. Kann dem Problem auf diese Weise nicht abgeholfen werden, übergibt der
Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss dem Landesvorstand eine Empfehlung zur
Beschlussfassung.
- Als Revisionsausschuss hat er die Kassen- und Buchführung des Landesverbandes regelmäßig unangemeldet zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat stets eine Kassen- und Buchprüfung zu erfolgen.
- Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss hat das Recht, jederzeit auch die Kassen- und Buchführung aller Untergliederungen und Einrichtungen des Landesverbandes unangemeldet zu überprüfen.
- Die Entscheidungen erfolgen unter Ausschluss des Rechtsweges.
- Der Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschuss kann sich zur näheren Regelung seiner Tätigkeit eine Ordnung geben, die der Bestätigung durch den Landesvorstand bedarf.
- Die Beschlüsse und Beratungsergebnisse des Schieds-, Disziplinar- und Revisionsausschusses sind zu protokollieren und von den beschließenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Bei Beschlüssen ist das Abstimmungsergebnis fest zu halten.
- 15 Verbandsgliederungen und Einrichtungen
- Die Verbandsgliederungen sind die Orts- und Kreisverbände, deren örtliche Zuständigkeit im Wesentlichen der politischen Gebietsgliederung folgen soll.
- Die Orts- und Kreisverbände sowie die Einrichtungen sind nicht selbständige juristische Personen.
Näheres regelt die Geschäfts- und Kassenordnung des Landesverbandes.
- Orts- und Kreisverbände sowie Einrichtungen des Landesverbandes können sich in juristisch
selbständige Einheiten unter dem Dach des Landesverbandes umwandeln. Dazu bedarf es eines
begründeten Antrages an den Landesverbandstag. Über den Antrag entscheidet der Landesverbandstag
mit einfacher Mehrheit.
- 16 Auflösung des Landesverbandes und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem Landesverbandstag mit der in § 11, Absatz 6 aufgeführten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Ankündigung der beabsichtigten Auflösung muss aus der Einladung zum Landesverbandstag deutlich hervorgehen.
- Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur Verwertung des Inventars sind zwei Liquidatoren zu bestellen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Landesverbandes dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V. zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
- 17 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung durch den Landesverbandstag am
- November 2016 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Fassung vom 24. November 2007.
Die Änderungen bedürfen der Eintragung in das Vereinsregister.
Erfurt, 5. November 2016