Teilnahmebedingungen

TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR FERIENFREIZEITEN (FFZ) DES DEUTSCHEN FAMILIENVERBANDES – LANDESVERBAND THÜRINGEN E.V. (NACHFOLGEND MIT DFV BEZEICHNET)

1.TEILNEHMER

Zu den FFZ können grundsätzlich alle Kinder und Jugendlichen angemeldet werden. Bei der Anmeldung sollte jedoch die Altersempfehlung berücksichtigt werden (nach Absprache kann hiervon ggf. abgewichen werden). Außerdem müssen die Teilnehmer in der Lage sein, die ausgewählte Freizeit mitzumachen. Dazu müssen sie in der Lage sein, vereinbarte Regeln einzuhalten, sowie selbstständig und eigenverantwortlich mit Hygiene, ihren persönlichen Sachen, individueller Freizeit im Objekt ohne unmittelbare Aufsicht, freiem Ausgang usw. umgehen können. Soweit hierüber Zweifel bestehen, sprechen Sie mit uns!

2.MEDIZINISCHE VERSORGUNG/UNFÄLLE

Die medizinische Versorgung ist in jedem Falle gewährleistet. Erziehungsberechtigte werden im Notfall telefonisch informiert. Soweit diese nicht in angemessener Zeit erreicht werden können, gilt für Eingriffe die ärztliche Entscheidung. Auch eine Unfallversicherung ist ratsam, damit es im Bedarfsfall keine Probleme gibt. Soweit der Transport zum Arzt notwendig ist, erfolgt dieser im Ausnahmefall im PKW eines Betreuers oder mit Taxi. Die entstandenen Kosten sind von den Eltern zu tragen.

3.ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

Anmeldungen müssen durch die Erziehungsberechtigten des Teilnehmenden und in schriftlicher Form erfolgen. Die Anmeldung hat zunächst unverbindlichen Charakter. Die hierfür vorgesehenen Dokumente werden auf der Homepage des DFV bereitgestellt. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der DFV die Anmeldung schriftlich bestätigt und die Anzahlung erfolgt ist. Rechtzeitig vor Reisebeginn (ca. 4-6 Wochen), mindestens jedoch 14 Tage vor Reisebeginn erhalten die Erziehungsberechtigten den Elternbrief mit weiteren Informationen.

4.ANZAHLUNG, RESTZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG

Nach Zusendung der Reservierungs- bzw. Anmeldebestätigung ist innerhalb von 2 Wochen eine Anzahlung von 50 € je Teilnehmer und Freizeit zu leisten. Der Anspruch auf den Teilnahmeplatz kann, je nach Nachfrage, bei verstreichen der Frist verfallen.
Der Restbetrag ist sofort nach Erhalt des Elternbriefes für die betreffende Freizeit fällig. Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 14 Tage. Bei Anmeldungen später als 14 Tage vor Beginn der Freizeit ist, falls nichts anderes vereinbart, der volle Betrag bis spätestens zum Antritt der FFZ zu zahlen.

Bei Nichteinhalten der Frist zur Zahlung des Restbetrags verfallen der Anspruch auf den Platz und die Anzahlung. In diesem Fall geht der DFV von einem Rücktritt durch den Erziehungsberechtigten aus, wodurch der DFV ggf. berechtigt ist, gemäß Abschnitt 8 (Rücktritt durch Kunden) weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

5.LEISTUNGSÄNDERUNGEN/UMBUCHUNGEN

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Angaben im Flyer und auf der Webseite des DFV. Die darin enthaltenen Angaben sind für den DFV bindend. Der DFV behält sich in Übereinstimmung mit Art. 250 § 1 und § 3 EGBGB ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung des Programms, von Programmteilen oder der Teilnahmegebühren zu erklären, über die der Kunde mit Übersendung der Anmeldebestätigung informiert wird.
Änderungen und Abweichungen wesentlicher vertraglich vereinbarter Eigenschaften der Ferienfreizeit, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom DFV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen und den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der DFV ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über solche Leistungsänderungen bzw. -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (Brief/Fax/Email) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Sofern die Erziehungsberechtigten nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagieren, gilt die Änderung als angenommen. Hierüber sind die Erziehungsberechtigten in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Der DFV ist jedoch stets bereit, Änderungswünsche der Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit umzusetzen, Kompromisse zu finden oder Alternativen vorzuschlagen.

6.NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nehmen Teilnehmer einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der DFV bereit und in der Lage war, so besteht generell kein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf anteilige oder volle Rückerstattung dieser Leistungen. Dies gilt auch für solche Reiseleistungen, welche der Teilnehmer infolge vorzeitiger Rückreise aus nicht vom DFV zu vertretenden Gründen (z.B. starkes Heimweh, wiederholte Verstöße gegen die Belehrung, etc.) nicht wahrgenommen hat. Bei vorzeitiger Rückreise aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Erkrankung, Schmerzen, Unfälle während der Freizeit) zahlt der DFV den Erziehungsberechtigten ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den DFV erstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Aufwendungen handelt.
Hätte der Grund der vorzeitigen Rückreise zum kostenfreien Rücktritt oder Kündigung des Reisevertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, kann ein Anspruch auf anteilige oder volle Rückerstattung bestehen bleiben.

7.RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN DFV

a) Der DFV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten:

1.Die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu dem vor dem Beginn der FFZ den Erziehungsberechtigten spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, wird in der Anmeldung beziffert.

2.Der DFV ist verpflichtet, den Erziehungsberechtigten gegenüber die Absage der FFZ unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Ferienfreizeit wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

3.Ein Rücktritt des DFV aus Gründen der Mindestteilnehmerzahl ist bei weniger als 30 Tagen vor Beginn der FFZ nicht mehr zulässig.

4.Die Erziehungsberechtigten können bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen FFZ verlangen, wenn der DFV in der Lage ist, eine solche Ferienfreizeit ohne Mehrpreis anzubieten. Die Erziehungsberechtigten haben dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage gegenüber dem DFV geltend zu machen.

b) Muss die FFZ aus zwingenden Gründen (z.B. Gefahr für Sicherheit, Gesundheit oder Leben der Teilnehmenden) vor Beginn abgesagt werden, werden alle bis dahin geflossenen Teilnehmerbeiträge erstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

c) Der DFV kann den Vertag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dazu zählen u. A. Mitbringen von mobilen Endgeräten, wiederholte schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Belehrung, der Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz z.B. durch: Alkohol-, Nikotin- oder Drogenkonsum oder Gewalt sowie die Ausübung von rechtsradikalem Gedankengut.
Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung durch den DFV besteht nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten des Teilnehmers ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des DFV beruht.

d) Auch besteht ein Kündigungsrecht durch den DFV, wenn die Erziehungsberechtigten irreführende oder falsche Angaben zum Teilnehmer machen oder wichtige Tatsachen (z.B. Bettnässen, Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen usw.) verschweigen und dieser dadurch den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des DFV in der Öffentlichkeit gefährden kann. Gleiches gilt, soweit ein Kind wegen starkem Heimweh frühzeitig abgeholt werden muss.

Kündigt der DFV während der Durchführung der Ferienfreizeit aus Gründen die nicht durch den DFV zu verantworten sind (Punkt c und d), muss der Teilnehmer unverzüglich von den Erziehungsberechtigten auf eigene Kosten vom Ort der FFZ abgeholt werden. Entstehen aufgrund einer verspäteten Abholung weitere Kosten für den DFV z.B. für die Unterbringung, Verpflegung oder Transport des Teilnehmers, sowie kostenpflichtige Programmänderungen, sind diese Kosten durch die Erziehungsberechtigten zu erstatten.

Kündigt der DFV, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; der DFV muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

8.RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der FFZ durch Erklärung gegenüber dem DFV vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss auf einem dauerhaften Datenträger an den DFV erfolgen. Für diesen Fall steht dem DFV eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht durch den DFV zu verantworten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der FFZ oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S.2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des DFV unterliegen, und sich die Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Wir empfehlen daher für die Absicherung gegen Rücktrittskosten den Abschluss einer privaten Reiserücktrittskostenversicherung.

Die Pauschalen sind unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der FFZ sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zugang der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:

  • bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 € je angemeldetem Teilnehmer und Ferienfreizeit
  • bis 14 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
  • bis 2 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
  • im Falle eines späteren Rücktritts oder Nichtantritt der Reise ist der volle Reisepreis zu zahlen.
    Der DFV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der DFV nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. Ebenso sind die Erziehungsberechtigten berechtigt, eine individuell niedrigere als die geforderte Pauschale zu zahlen, sofern diese dem DFV glaubhaft nachweisen, dass tatsächlich ein wesentlich niedrigerer Aufwand als der Pauschale entstanden ist.
    § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

9.ALLGEMEINE OBLIEGENHEITEN UND ABHILFE BEI MÄNGELN

a) Die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Teilnehmern müssen dem DFV spätestens zu Beginn der FFZ eine schriftliche Vollmacht ausstellen, wenn der Teilnehmer am Ende der Freizeit an eine nicht erziehungsberechtigte, volljährige Person übergeben werden soll. Die Vollmacht muss zur Übergabe berechtigen und geeignet sein, um den Abholer eindeutig zu identifizieren (z.B. voller Name + Geburtsdatum). Im Zweifel wird dem DFV das Recht eingeräumt, die Identität des Abholers durch einen Lichtbildausweis festzustellen.

b) Die Teilnehmer sind zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Die Erziehungsberechtigen haften für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine private Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen.

c) Die FFZ des DFV betonen den Wert einer Auszeit von der digitalen Welt. Aus diesem Grund sind mobile Endgeräte (Handy, Tablet, Laptop etc.) bei den FFZ des DFV ausdrücklich nicht zugelassen und dürfen von den Teilnehmern nicht mitgebracht werden. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der DFV gemäß Abschnitt 7 c dazu berechtigt, Teilnehmer sofort von der Freizeit auszuschließen und vom Vertrag zurückzutreten.

Alle FFZ sind so konzipiert, dass sich die Teilnehmer auf die zahlreichen Aktivitäten vor Ort einlassen sollen, weshalb eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten während der gesamten Durchführung nicht vorgesehen ist. Nur in berechtigten Ausnahmefällen wird den Teilnehmern eine kostenfreie Möglichkeit zur Verfügung gestellt, um mit ihren Erziehungsberechtigten zu kommunizieren. Die Kontaktaufnahme bei gesundheitlichen Problemen ist selbstverständlich davon ausgenommen und jederzeit gewährleistet.

d) Wird die FFZ nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können die Erziehungsberechtigten Abhilfe verlangen. Hierfür ist es notwendig, dass auftretende Mängel unverzüglich bei der Geschäftsstelle des DFV angezeigt werden. Es wird dringend empfohlen, dass die Erziehungsberechtigten ihr Kind vor der Teilnahme sensibilisieren, auftretende Mängel bei den Betreuern anzuzeigen. Der DFV informiert zudem alle Teilnehmer auch im Rahmen der Belehrung über das Melden von Mängeln. Für die formgerechte Anzeige von Mängeln können Erziehungsberechtigte das vom DFV hierzu vorgesehene Mängelprotokoll „Niederschrift einer Beanstandung“ verwenden, welches auf der Homepage des DFV zu finden ist. Konnte der DFV nicht Abhilfe schaffen, weil die Mängelanzeige durch den Erziehungsberechtigten oder Teilnehmer schuldhaft nicht rechtzeitig erfolgt, obwohl der DFV darüber informiert hat, können die Erziehungsberechtigten weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

e) Wird eine FFZ infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so können die Erziehungsberechtigten den Vertrag zur Ferienfreizeit nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 l BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der DFV eine ihm von den Erziehungsberechtigten bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom DFV verweigert wird. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

10.HAFTUNG

Der DFV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

11.FOTO- UND VIDEOAUFNAHMEN

In den Ferienfreizeiten können von den Betreuern unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen auch Fotos und/oder Videos angefertigt werden. In geeigneten Fällen möchte der DFV Bilder, Videos und Informationen über Angebote und Aktivitäten während der Freizeit einer größeren Öffentlichkeit zugänglich machen. Der DFV beabsichtigt dafür geeignete Bilder/Inhalte auf dessen Webseite, sozialen Netzwerken, Presse, Familien der Teilnehmer, Flyer u.ä. zu veröffentlichen. Namen oder andere personenbezogene Daten werden in keinem Fall mit dem Foto veröffentlicht oder damit verbunden genannt.
Datenschutzrechtlicher Hinweis: Bei einer Veröffentlichung im Internet können Bilder/Videos weltweit abgerufen und gespeichert werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen das Bildmaterial verändern oder zu anderen Zwecken verwenden.
Mit der Anmeldung bzw. Unterschrift willigen die Erziehungsberechtigten widerruflich in die Veröffentlichung von Fotos/Videos der angemeldeten Teilnehmenden in dem von ihnen angegebenen Umfang ein. Die Rechteeinräumung erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung in jeglicher Form soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist. Die Einwilligung ist jederzeit schriftlich beim DFV widerrufbar.
Bei Druckwerken ist die Einwilligung nicht mehr widerruflich, sobald ein Druckauftrag erteilt ist.
Wird die Einwilligung nicht widerrufen gilt sie als zeitlich unbeschränkt.
Die Einwilligung ist freiwillig.

12.GERICHTSSTAND

Die Erziehungsberechtigten können den DFV nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des DFV gegen Erziehungsberechtigte ist deren Wohnsitz maßgebend.

13.SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt.

STAND: 16. JANUAR 2024

Haben Sie noch weitere Fragen?

Andrea Stolke, Leiterin der Ferienfreizeiten beim DFV, hilft ihnen gerne weiter!

Ernst-Haeckel-Straße 17
99097 Erfurt
Telefon: 0361 41 72 001
Fax: 0361 42 33 073
Email: ferien@dfv-thueringen.de